673 B
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§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses 1.entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 a)die Bilanz nicht nach Anlage 1, b)die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder c)den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3 gliedert oder 2.entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.