385 B
385 B
§ 5 Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten
(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.
(2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für 1.die elektronische Aktenführung, 2.die Gewährung von Akteneinsicht und 3.die Digitalisierung von Dokumenten.