534 B
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 innehaben.
(2) Die Verordnung regelt 1.die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich a)der Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und b)der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie
2.die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.