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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Huftiere:Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae); 2.Paarhufer:Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae); 3.Klauentiere:Wiederkäuer, Kameliden und Schweine; 4.Rinder:als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel; 5.Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae); 6.Einhufer:Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide; 7.eingetragene Einhufer:Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42); 8.Rüsseltiere:Elefanten (Elephantidae); 9.Geflügel:Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden; 10.Eintagsküken:Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist; 11.Bruteier:Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind; 12.Fleisch von Huftieren:Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern; 13.Geflügelfleisch:Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln; 14.Fleisch von Farmwild:Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren; 15.Bienen:Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen; 16.Nutz- und Zuchttiere:Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere; 17.Schlachttiere:Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind; 18.Fleisch:zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse; 19.frisches Fleisch:Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist; 20.Fleischerzeugnis:Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist; 21.Futtermittel:Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten; 22.Fischhaltungsbetrieb:Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen; 23.Sammelstelle:Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden; 24.EWR-Staat:Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; 25.Durchfuhr:Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr; 26.Dokumentenprüfung:amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen; 27.Nämlichkeitskontrolle:amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen; 28.physische Untersuchung:amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren; 29.Grenzkontrollstelle:amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.