250 B
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§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung hat bestanden, 1.wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, 2.wer die mündliche Prüfung bestanden hat und 3.wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.