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lawgit/laws_md/mtdbwvvdv/§68.md

255 B

§ 68 Gegenstand der mündlichen Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Inhalt der Ausbildung. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff thematisch aus den Lehrgebieten der schriftlichen Prüfung (§ 60 Absatz 1) aus.