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329 B

§ 65 Bestehen der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden, 1.wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und 2.bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.

(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Prüfungsamt festgestellt.