361 B
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§ 57 Protokoll über die Laufbahnprüfung
(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen: 1.der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung, 2.die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und 3.die Bewertung der mündlichen Prüfung.