293 B
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§ 2 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten
In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen(§ 80 Bundesbeamtengesetz) wirddie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.