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592 B

§ 27 Leistungstests während des Einführungslehrgangs

(1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 1.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 2.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 3.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4.in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam. Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.