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lawgit/laws_md/mitbestgwo_3_2002/§46.md

502 B

§ 46 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2.die Zahl der gültigen Stimmen; 3.die Zahl der ungültigen Stimmen; 4.die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; 5.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. § 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.