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lawgit/laws_md/mitbestgwo_3_2002/§105.md

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§ 105 Wahlausschreiben in Seebetrieben

(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebetriebe. Es muss folgende Angaben enthalten: 1.dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden; 2.dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt werden; 3.dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen; 4.dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind; 5.dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden; 6.dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl wählen; 7.dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann; 8.dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist; 9.dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eines Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird; 10.den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand vorliegen müssen; 11.die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

(2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.