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lawgit/laws_md/missaufstv/§14.md

528 B

§ 14 Zeitpunkt, Dauer und Ziel

(1) An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies“ schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an. Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.

(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.