1.6 KiB
§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben, 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz; 2.Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung; 3.Kommunikation und Kooperation; 4.Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft; 5.Informations- und Kommunikationssysteme; 6.Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Archiv: 1.1Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, 1.2Erschließung, 1.3Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, 1.4Informationsvermittlung und Benutzungsdienst; 2.in der Fachrichtung Bibliothek: 2.1Erwerbung, 2.2Erschließung, 2.3Bearbeitung von Medien, Bestandspflege, 2.4Benutzungsdienst und Informationsvermittlung; 3.in der Fachrichtung Information und Dokumentation: 3.1Beschaffung, 3.2Erschließung, 3.3Verwaltung und Pflege von Datenspeichern, 3.4Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, 3.5Marketing; 4.in der Fachrichtung Bildagentur: 4.1Beschaffung, 4.2Erschließung, 4.3Aufbewahrung und technische Bearbeitung, 4.4Bildvermittlung, 4.5Marketing; 5.in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation: 5.1Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, 5.2Erschließung und Verschlüsselung, 5.3Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, 5.4Statistik und Informationsdienstleistungen.