144 B
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§ 18 Überleitungsvorschrift
Ein Eigentumsübergang nach § 10 Abs. 2 in der vor dem 28. Dezember 1996 geltenden Fassung bleibt unberührt.
Ein Eigentumsübergang nach § 10 Abs. 2 in der vor dem 28. Dezember 1996 geltenden Fassung bleibt unberührt.