324 B
324 B
§ 8 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die in Anlage Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.