Files
lawgit/laws_md/lobbyrg/§7.md

1.0 KiB

§ 7 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2.entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt, 3.entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder 4.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Direktor beim Deutschen Bundestag.