397 B
397 B
§ 17 Prüfungsamt
Dem beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.