635 B
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§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt: 1.die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen, 2.die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung, 3.die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung, 4.die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge, 5.die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.
(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.