Files
lawgit/laws_md/krimlv_2009/§8.md

255 B

§ 8 Andere Bewerberinnen und Bewerber

Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen neun Monate ihrer Probezeit bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 22 und 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.