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lawgit/laws_md/kraftstdv_2017/§6.md

276 B

§ 6 Prüfung durch das Hauptzollamt

Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das zuständige Hauptzollamt das Fahrzeug vorführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.