4.3 KiB
§ 8 Straftaten
(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABI. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/996 (ABI. L, 2024/996, 4.4.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein kosmetisches Mittel einen in Anhang II aufgeführten Stoff nicht enthält, 2.entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III aufgeführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang III Spalte f oder Spalte h festgelegten Einschränkungen verwendet wird, 3.entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, 4.entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte g oder Spalte i genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird, 5.entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist, 6.entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V Spalte f oder Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird, 7.entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, 8.entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte f oder Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird, oder 9.entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 einen als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuften Stoff verwendet.
(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verstößt, indem er 1.entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III aufgeführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang III Spalte g festgelegten Einschränkungen verwendet wird, 2.entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird, 3.entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V Spalte g genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird, 4.entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte g genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird, oder 5.entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass a)ein kosmetisches Mittel eine dort genannte Sicherheitsbewertung durchlaufen hat, oder b)ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel gemäß Anhang I erstellt worden ist.