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258 B

§ 12 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile: 1.Rechtliche Bestimmungen, 2.Betriebs- und Unternehmensführung, 3.Mitarbeiterführung und Qualifizierung.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.