Files
lawgit/laws_md/klacembausbv_2017/§12.md

350 B

§ 12 Inhalt

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.