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lawgit/laws_md/kizdav/§4.md

317 B

§ 4 Mitteilungspflichten

(1) Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte KG-Stelle teilt der KiZ-Stelle mit, 1.wenn für ein Kind Kindergeld festgesetzt wird oder 2.wenn für ein Kind die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die Daten im Sinne des § 3 Absatz 2.