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lawgit/laws_md/kfsachvv/§15.md

296 B

§ 15 Ausbildung und Prüfung der Bewerber bei Behörden

Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auszubilden und zu prüfen.