425 B
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§ 19 Erläuterungen
Ob und inwieweit im Prüfungsbericht 1.die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten, 2.die Angaben unter dem Bilanzstrich und 3.die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.