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lawgit/laws_md/kapmug_2024/§6.md

253 B

§ 6 Unterbrechung des Verfahrens

Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Ausgangsverfahren unterbrochen, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.