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§ 15 Schriftlicher Teil
(1) Der schriftliche Teil besteht aus 1.einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 und 2.einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21. Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 berücksichtigen.
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt 1.für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens 270 Minuten und 2.für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21 mindestens 240 Minuten.
(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden dauern.