Files
lawgit/laws_md/imlebensmfprv/§2.md

822 B
Raw Blame History

§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung

(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Lebensmittel ist Folgendes erforderlich: 1.das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Industriemeister Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Lebensmittel, 2.der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile: 1.Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5 und 2.Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7.