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lawgit/laws_md/holzmechausbv_2015/§1.md

192 B

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Holzmechanikers und der Holzmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.