438 B
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§ 22 Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden: 1.Landschaftspläne, 2.Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge, 3.Landschaftsrahmenpläne, 4.Landschaftspflegerische Begleitpläne, 5.Pflege- und Entwicklungspläne.