326 B
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§ 605 Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: 1.Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; 2.Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; 3.Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; 4.Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.