553 B
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§ 15 Funktions- und Zubehörräume
(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein: 1.ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner, 2.ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner, 3.in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner, 4.ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.