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lawgit/laws_md/hdlregvfg/§32.md

262 B

§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf

Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.