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lawgit/laws_md/harchdvdv_2017/§4.md

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§ 4 Bewertung von Leistungen

(1) Leistungen werden wie folgt bewertet: [Tabelle]

(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben. Durchschnittsrangpunktzahlen mit Nachkommawerten werden kaufmännisch auf ganze Rangpunktzahlen gerundet.