580 B
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§ 18 Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung
(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung.
(2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben: 1.die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts sowie 2.die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts.
(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.