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lawgit/laws_md/gromikv_2014/§4.md

282 B

§ 4 Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen

Soll ein Großkredit über die Obergrenze für Großkredite hinaus erhöht werden, haben die Geschäftsleiter hierüber vor der Erhöhung einstimmig nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes zu beschließen.