858 B
§ 13 Steuerschuldner
Steuerschuldner sind 1.regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; 2.beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber; 3.beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber; 4.beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende; 5.bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand a)des Erwerbers:der Erwerber; b)mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten;
6.bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft; 7.bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft; 8.bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.