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lawgit/laws_md/gntdsvvdv_2024/§5.md

234 B

§ 5 Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt 1.während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und 2.während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.