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367 B

§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden: 1.Leistungstest, 2.Persönlichkeitstest, 3.biographischer Fragebogen, 4.Simulationsaufgabe und 5.Aufsatz.

(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen Arbeitstag.