147 B
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§ 4
Auf Grund dieses Gesetzes ergehende Rechtsverordnungen, die von den Ländern ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Auf Grund dieses Gesetzes ergehende Rechtsverordnungen, die von den Ländern ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.