658 B
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§ 20
Die Kosten –für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 33 Absatz 2, die Maßnahmen gemäß § 33 Absatz 10 sowie die Maßnahmen gemäß § 34 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung, –für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 35 der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 35 Absatz 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale, –gemäß § 36 Absatz 3 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung, –für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten werden bundesweit umgelegt.