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448 B

§ 11 Verbrauchsermittlung

(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1.zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2.anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3.bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt.

(3) (weggefallen)