178 B
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§ 29 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag.
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag.