Files
lawgit/laws_md/gapdzg/§17.md

197 B

§ 17 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung

Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.