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lawgit/laws_md/galvmstrv_2015/§3.md

488 B

§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Galvaniseur-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: 1.Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie 2.Durchführung einer Situationsaufgabe.