415 B
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Baumschule, 2.Friedhofsgärtnerei, 3.Garten- und Landschaftsbau, 4.Gemüsebau, 5.Obstbau, 6.Staudengärtnerei, 7.Zierpflanzenbau gewählt werden.
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.