237 B
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§ 22 Übergangsregelung
Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist 1.§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, 2.§ 15a nicht anzuwenden.