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955 B

§ 5 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Kundenorientierung, 6.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 7.Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team, 8.Einrichten von Arbeitsplätzen, 9.Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 10.Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen, 11.Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen, 12.Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, 13.Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten, 14.Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen, 15.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.